AVB

Allgemeine Verpackungsbedingungen

1 Allgemeines – Angebot

1.1 Unsere Allgemeinen Verpackungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verpackungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verpackungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verpackungsbedingungen abweichender Bedingungen unsere Leistung vorbehaltlos erbringen.

1.2 Unsere Verpackungsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Verträge mit dem Besteller.

1.3 Unsere Verpackungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

2 Angebot – Umfang der Leistungen

2.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend. Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist alleine unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2 Mündliche Vereinbarungen sowie alle sonstigen Erklärungen, insbesondere Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung von Vereinbarungen und für etwaige Zusagen, Beratungen und Erklärungen unseres Personals.

2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen stehen uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu; diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Das Fertigen von Abschriften bedarf ebenfalls unserer Zustimmung.

3 Preise – Zahlung

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung.

3.2 Der Abzug von Skonto und sonstige Abzüge bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

3.3 Ergeben sich bei der Abwicklung des Vertrages unvorhersehbare, erschwerte Arbeitsbedingungen oder verzögert sich die Abwicklung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend dem zu erbringenden Mehraufwand angemessen zu erhöhen. Dies gilt insbesondere, sofern im Betrieb des Kunden zusätzliche Stillstandskosten des von uns eingesetzten Personals anfallen.

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, wenn der Gegenanspruch des Bestellers rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist; darüber hinaus besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

4 Verpflichtungen des Bestellers

4.1 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben. Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes schriftlich bekannt gegeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren.

4.2 Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, bei welchen Gütern weitergehende Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.

4.3 Der Auftraggeber hat uns schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk-Carrier), sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben.

4.4 Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich.

4.5 Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen.

4.6 Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung des Verpackungsauftrages zu übermitteln.

4.7 Der Auftraggeber trägt alleine die Verantwortung für eine ausreichende Versicherung der zu verpackenden bzw. verpackten Güter (z.B. Transport-, Lager-, Feuerversicherung). Soweit wir für den Auftraggeber eine Versicherung abschließen sollen, ist hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Auftraggeber trägt die damit verbundenen Aufwendungen gesondert.

5 Leistungszeiten – Verzug

5.1 Mangels abweichender schriftlicher Verein-barungen ist für die Leistungszeit unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

5.2 Die Leistungszeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse angemessen, soweit die Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung bei uns oder an anderen Stellen eintreten, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen Verpackungsmaterialien trotz ord-nungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung. Eine Verlängerung der Leistungszeit tritt auch dann ein, wenn die vorerwähnten Ereignisse während eines bereits vorliegenden Leistungsverzuges entstehen. Wir sind verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Aufraggeber unverzüglich mitzuteilen.

5.3 Im Falle des Verzuges haften wir nach den Regelungen der Ziff. 9 mit der Maßgabe, dass für jede Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Wertes der vertraglichen Verpackungsleistung zu zahlen sind.

5.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.

6 Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab Verladung Ausgangsfahrzeug auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung im Verzug ist.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an unseren Verpackungsmaterialien bis zum Ausgleich aller bereits entstandenen Verbindlichkeiten des Auftraggebers uns gegenüber vor.

8 Mängelhaftung

8.1  Ist Bestandteil unserer Verpackungsleistung das Anbringen eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes, ist als Beschaffenheit unserer Leistung der vereinbarte Konservierungszeitraum gerechnet ab Verpackungsdatum einzuhalten. Eine Haltbarkeitsgarantie ist mit dieser Vereinbarung nicht abgegeben.

8.2 Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neuherstellung der Verpackungsleistung bei Vorliegen eines Mangels steht uns zu.

8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

8.4 Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Ziff. 9.

8.5 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

8.6 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.

8.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Verpackungsleistung zu erbringen. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als bei einer konservierenden Verpackung diese aus Gründen zollrechtlicher Inspektion geöffnet oder beschädigt wurde. Er ist insbesondere verpflichtet, etwaige Beweise an Ort und Stelle zu sichern, damit wir Gelegenheit haben, uns von der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs – dem Grunde und der Höhe nach – zu überzeugen.

9 Gesamthaftung

9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

9.2 Soweit eine uns zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist, haften wir im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung. Die Versicherungssummenbetragen 5.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssummen. Die Haftung der Haftpflichtversicherung sowie unsere subsidiäre Haftung ist beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

9.3 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und wegen Körper- und Gesundheitsverletzungen oder im Todesfall bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.

9.4 Soweit nicht in den Ziff. 9.1 bis 9.3 anderweitig geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

9.5 Unter Berücksichtigung der Regelung von Ziff. 9.2 steht es dem Auftraggeber frei, wegen des besonderen Risikos einen weitergehenden Versicherungsschutz zu verlangen. Soweit wir in der Lage sind, eine weitergehende Versicherung zugunsten des Auftraggebers abzuschließen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die anfallende Mehrprämie zu übernehmen.

10 Haftungsfreizeichnungen zugunsten Dritter
Soweit im Vorstehenden die uns treffende Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Ansprüche, die der Auftraggeber gegenüber unseren Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern geltend macht.

11 Gerichtsstand – Schriftform – Geltungsbereich – Salvatorische Klausel

11.1 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig; wir behal-ten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.

11.2 Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

11.3 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

11.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

Stand: März 2014